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Änderung oder Herstellung einer Gehwegüberfahrt/ Zufahrt beantragen

zuklappenAnsprechpartner/in
Herr Dittmar Hasselhof (Im Bereich der Straßenmeisterei Rotenburg)Standort anzeigen
Amt / Bereich
Amt für Wasserwirtschaft und StraßenbauStraßenmeisterei Rotenburg (Wümme) (Leitung)
Straßenmeisterei Rotenburg (Wümme)
Knickchaussee 12a
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-3813
Telefax: 04261 983-3822
E-Mail:
Herr Andreas Kuhs (Im Bereich der Straßenmeisterei Sandbostel)Standort anzeigen
Amt / Bereich
Amt für Wasserwirtschaft und StraßenbauStraßenmeisterei Sandbostel (Leitung)
Straßenmeisterei Sandbostel
Greftstraße 1
27446 Sandbostel
Telefon: 04761 983-5812
Telefax: 04761 983-5829
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Eine Gehwegüberfahrt bzw. eine Zufahrt ist die für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmte oder geeignete Verbindung von anliegenden Grundstücken oder von nicht-öffentlichen Wegen mit einer Straße.

Innerorts benötigen Sie für die Anlage einer neuen oder Änderung einer bestehenden Zufahrt keine Sondernutzungserlaubnis. Hier ist darauf hinzuwirken, dass die Zufahrt verkehrssicher ausgestaltet wird, sodass eine vorherige Rücksprache mit der zuständigen Straßenbauverwaltung sinnvoll ist.

Außerhalb der Ortsdurchfahrt stellen Zufahrten eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.

  • Wenn Sie eine baugenehmigungspflichtige bauliche Anlage neu errichten oder erheblich ändern und in diesem Zuge eine Zufahrt bauen oder ändern, dann wird über die Zufahrt im Zuge des Baugenehmigungsverfahren entschieden. Zuständig hierfür ist die jeweilige

Baugenehmigungsbehörde.

  • Wenn Sie eine baugenehmigungsfreie bauliche Anlage neu errichten oder erheblich ändern und in diesem Zuge eine Zufahrt bauen oder ändern, dann entscheidet bei Zufahrten außerorts an Landes und Kreisstraßen die jeweilige Straßenbaubehörde über die Anlage der Zufahrt.

Für Landesstraßen und Kreisstraßen der Landkreise Friesland, Wittmund, Northeim, Goslar, Hameln-Pyrmont, Schaumburg, Hildesheim, Cloppenburg, Diepholz, Nienburg, Ammerland, Oldenburg, Wesermarsch ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) zuständig. Hierbei ist die Zuständigkeit für die Verwaltung der Landesstraßen und der o.g. Kreisstraßen regional auf 13 Geschäftsbereiche der NLStBV aufgeteilt (zum Zuständigkeitsbereich der NLStBV s. Link unter weiterführende Informationen).

  • Wenn die Anlage oder Änderung einer Zufahrt nicht im Zusammenhang mit einer Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage im Sinne der Bauordnung steht wie z.B. bei einer temporären Baustellenzufahrt, dann entscheidet der jeweilige Straßenbaulastträger, also die für ihn tätig werdende Straßenbaubehörde, über die Zufahrt im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis. Für Zufahrten außerorts an Landesstraßen und an den o.g. Kreisstraßen ist dies die NLStBV mit ihren regionalen Geschäftsbereichen.

Wenn ein Dritter eine Zufahrt für Sie ändert oder herstellt, achten Sie darauf, dass die Vorgaben der zuständigen Behörde unbedingt beachtet werden.

Für Arbeiten im Bereich öffentlicher Straßen benötigt der Dritte daneben unter Umständen eine verkehrsbehördliche Anordnung erforderlich sein. Bitte weisen Sie den Dritten hierauf hin und erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Verkehrsbehörde, ob eine verkehrsbehördliche Genehmigung für Ihre Baumaßnahme notwendig ist.

Verfahrensablauf

Eine Zufahrt außerorts an Landes- und Kreisstraßen, welche nicht im Zusammenhang eines Baugenehmigungsverfahrens steht, bedarf stets eines Antrages. Stellen Sie bitte sicher, dass frühzeitig ein Antrag gestellt wird.

  • Bei umfangreichen Maßnahmen kann es angezeigt sein, im Vorfeld mit der zuständigen Straßenbaubehörde und der jeweiligen Straßenmeisterei eine Ortsbesichtigung durchzuführen.
  • Die zuständige Behörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Zustimmung zu einer Zufahrt erfüllt sind.
  • Bei Bedarf werden nach Antragstellung weitere Unterlagen und Nachweise von Ihnen nachgefordert.
  • Die zuständige Behörde kann für die Erlaubnis auch Bedingungen und Auflagen festsetzen.
  • Die Erteilung oder Ablehnung einer Erlaubnis für eine Zufahrt ist ein Verwaltungsakt. Er wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen schriftlich erlassen und Ihnen gegenüber entweder per Post zugestellt oder gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt.
Zuständige Stelle

Für Zufahrten in Ortsdurchfahrten ist die jeweilige Gemeinde zuständig.

Für Zufahrten außerorts, die nicht im Zusammenhang mit einem Baugenehmigungsverfahren stehen, ist der jeweilige Straßenbaulastträger, d.h. die für ihn tätig werdende Straßenbaubehörde zuständig. An Landesstraßen und Kreisstraßen der Landkreise Friesland, Wittmund, Northeim, Goslar, Hameln-Pyrmont, Schaumburg, Hildesheim, Cloppenburg, Diepholz, Nienburg, Ammerland, Oldenburg, Wesermarsch sind die regionalen Geschäftsbereiche der NLStBV zuständig.

Den für Sie zuständigen regionalen Geschäftsbereich der NLStBV und die jeweiligen Kontaktdaten finden Sie auf der Internetseite der NLStBV.

Hilfsweise stehen Ihnen auch die zentralen Geschäftsbereiche der NLStBV als Ansprechpartner zur Verfügung, insbesondere um den Kontakt mit dem zuständigen regionalen Geschäftsbereich zu vermitteln.

Voraussetzungen

Bei Zufahrten im Zusammenhang mit baugenehmigungspflichtigen baulichen Anlagen müssen Sie sich an die jeweilige Baugenehmigungsbehörde wenden.

Bei allen anderen Zufahrten außerorts müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Straßenbaubehörde auf Zustimmung zu einer Zufahrt stellen. Der Antrag bedarf keiner besonderen Form, sondern ist per Post oder E-Mail möglich.

Die Erteilung oder Versagung der Zustimmung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenbaubehörde. Da neue Zufahrten sowie die Änderung von Zufahrten, wenn sie gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren

oder einem andersartigen Verkehr dienen sollen, stets eine zusätzliche Behinderung des durchgehenden Verkehrs bedeuten, soll die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn keine andere ausreichende Möglichkeit des Zufahrens oder Zugehens gegeben ist oder geschaffen werden kann  und ihre Ablehnung zu einer unzumutbaren Härte führen würde sowie die Erlaubnis gleichwohl mit überwiegenden öffentlichen Belangen, z. B. Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, Ausbauabsichten, Straßenbaugestaltung, vereinbar ist oder Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Zufahrt oder den Zugang erfordern.

Es besteht also kein Anspruch auf die Zustimmung, da stets eine konkrete Prüfung im Einzelfall erfolgt.

Welche Gebühren fallen an?

Für Zufahrten an Landesstraßen außerorts von einer Gärtnerei, einem Gartenbau- oder einem Baumschulbetrieb, von einem gewerblich oder freiberuflich genutzten Grundstück fallen Sondernutzungsgebühren an. Diese richten sich nach der nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzung an Kreisstraßen.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Fristen zu beachten.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.

Rechtsbehelf

Bei Versagung der Erlaubnis können Sie eine verwaltungsgerichtliche Klage erheben. Detaillierte Informationen, bei welchem Verwaltungsgericht Sie Klage einlegen, können Sie dem Bescheid über die abgelehnte Zufahrt entnehmen.

Anträge / Formulare
  • Formulare: keine
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
Was sollte ich noch wissen?
  • Informationen zu Zufahrten an Landesstraßen und eine MusterErlaubnis, aus der sich die Rechten und Pflichten des Erlaubnisnehmers ergeben, finden Sie in den Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (sog. Nutzungsrichtlinien), die auch für die Landesstraßen in Niedersachsen zur Anwendung kommen. Die Nutzungsrichtlinien sind auf der Internetseite des Bundesverkehrsministeriums veröffentlicht.
  • Informationen zum Zuständigkeitsbereich der 13 regionalen Geschäftsbereiche auf der Webseite der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV).
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