Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch erhalten, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen
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Ansprechpartner/in| Ausländerbehörde - Dienststelle ROW | |
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| Ausländerbehörde - Außenstelle BRV | |
| Kreishaus Bremervörde Amtsallee 7 27432 Bremervörde Telefon: 04761 983-2340 E-Mail: auslaenderamt@lk-row.de | Montag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
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| Ausländerbehörde - Außenstelle Zeven | |
| Bremer Straße 19 27404 Zeven Telefon: 04281 983-2340 E-Mail: auslaenderamt@lk-row.de | Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
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| Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin. Gerne auch online unter https://termin.lk-row.de | |
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum allgemeinbildenden Schulbesuch in der Regel erst ab der 9. Klasse erhalten. In Ausnahmefällen kann die Aufenthaltserlaubnis auch für den Besuch einer niedrigeren Klassenstufe erteilt werden.
Die Aufenthaltserlaubnis zum allgemeinbildenden Schulbesuch ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für die Dauer des Schulbesuchs erteilt.
Während des Aufenthalts zum Schulbesuchs ist ein Aufenthaltszweckwechsel in der Regel nur in den Fällen eines Anspruchs auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels möglich.
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) genommen.
Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des eAT.
Nach etwa sechs bis acht Wochen kann der eAT bei der Ausländerbehörde abgeholt werden.
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.
Die Abweichungen sind aufgrund Vereinbarungen der Länder mit öffentlichen Stellen in anderen Staaten über den Besuch inländischer Schulen durch ausländische Schüler möglich.
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Etwa sechs bis acht Wochen.
§ 16f Abs. 2 AufenthG
Nicht angegeben