Landkreis ROW - App

LKROW App

Herzlich willkommen in der App des Landkreises Rotenburg (Wümme).

Herzlich willkommen in der App des Landkreises Rotenburg (Wümme).

Hier informieren wir Sie über aktuelle Themen, Schulausfälle, Blitzer und Baustellen sowie Stellenangebote.
Mit unseren Push-Nachrichten halten wir Sie stets auf dem Laufenden.

Weiter

Diese Seite bei jedem Aufruf anzeigen.

Kopfbereich / Header

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den Naturschutz

zuklappenAnsprechpartner/in
Frau Wiebke DollenbacherStandort anzeigen
Amt / Bereich
Naturschutzamt
Naturschutzamt, Zimmer 110 // 1. OG
Am Neuen Markt 8
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2815
Telefax: 04261 983-2819
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Ziel des Naturschutzes ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten. Da immer deutlicher wird, dass Übernutzung und Zerstörung von Natur und Landschaft schwerwiegende negative Folgen für den Menschen haben können, werden Wiederherstellung, Erhalt und die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit des Naturhaushaltes angestrebt.

Die Eingriffsregelung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes beinhaltet Regeln für den Umgang mit der nicht besonders geschützten Natur und Landschaft .

Nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz liegt ein Eingriff vor, wenn die Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verändert wird und diese Veränderung die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann. Ein Eingriff darf nur zugelassen werden, wenn er alle Eingriffsfolgen den Verpflichtungen der Eingriffsregelung gemäß bewältigt. Die Rechtsfolgen der Eingriffsregelung können sein - in dieser Reihenfolge:

  • Vermeidung von Beeinträchtigungen: Bei einem Vorhaben, das einen Eingriff darstellt, muss darauf geachtet werden, dass seine Durchführung die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nicht mehr beeinträchtigt, als für die Verwirklichung des Vorhabens unbedingt notwendig ist. Eine Beeinträchtigung ist vermeidbar, wenn das Vorhaben auch in modifizierter Weise (z. B. verschoben oder verkleinert) ausgeführt werden kann, so dass geringere oder keine Beeinträchtigungen ausgelöst werden.
  • Ausgleichsmaßnahmen: Unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes sind auszugleichen. Dies ist erreicht, wenn alle erheblichen Beeinträchtigungen mit Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf ein unerhebliches Maß gesenkt werden können (Ausgleichsmaßnahmen). Die erheblichen Beeinträchtigungen können als ausgleichbar angesehen werden, wenn die zerstörten oder erheblich beeinträchtigten Funktionen und Werte mittelfristig, d. h. in einem Zeitraum von höchstens 25 Jahren wiederhergestellt werden können. Die Ausgleichsmaßnahmen müssen nicht unbedingt an Ort und Stelle des Eingriffs ausgeführt werden, wohl aber in dem Raum, der von dem Eingriff in Mitleidenschaft gezogen wird. Das ist fast immer ein deutlich größeres Gebiet als die überbaute oder unmittelbar veränderte Grundfläche.
  • Untersagung: Sind als Folge eines Eingriffs erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zu erwarten, die nicht vermieden und nicht ausgeglichen werden können, so ist der Eingriff unzulässig, soweit bei der dann vorzunehmenden Abwägung Naturschutz und Landschaftspflege im Rang vorgehen. Die Abwägungsentscheidung lässt sich nur aus der Gesamtschau aller Anforderungen an Natur und Landschaft heraus treffen. Es gibt keine Belange, die von vornherein Vorrang genießen.
  • Ersatzmaßnahmen: Werden Eingriffe trotz nicht ausgleichbarer erheblicher Beeinträchtigungen zugelassen, hat der Verursacher des Eingriffs die Funktionen und Werte von Naturhaushalt und Landschaftsbild, welche infolge des Eingriffs zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden, im vom Eingriff betroffenen Raum in möglichst ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen.
  • Ersatzzahlungen können an die Stelle von Ersatzmaßnahmen treten, soweit Ersatzmaßnahmen nicht möglich, die für ihre Durchführung benötigten Grundstücke nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen zu beschaffen oder die Maßnahmen mit den Darstellungen der Landschaftsplanung nicht vereinbar sind. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach der Dauer und Schwere des Eingriffs. Sie beträgt höchstens 7 Prozent der Kosten für Planung und Ausführung des Eingriffsvorhabens einschließlich Grunderwerb. In den übrigen Fällen umfasst sie die Kosten der Planung und Durchführung der unterbliebenen Maßnahmen. Die Ersatzzahlung steht der zuständigen Stelle zu und ist für die Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft zu verwenden.
     

Ökokonto

Das Bundesnaturschutzgesetz ermöglicht es, dass Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die ohne rechtliche Verpflichtung und ohne öffentliche Fördermittel durchgeführt werden sollen, unter in §16 aufgeführten Bedingungen als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anerkannt werden können. Diese bevorrateten, vorgezogenen naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen werden umgangssprachlich als Ökokonten bezeichnet.

Die Naturschutzbehörde hat dabei nur die Verpflichtung, zu prüfen, ob es sich um geeignete Maßnahmen handelt, die eine erhebliche und nachhaltige Verbesserung des derzeitigen Zustandes von Natur und Landschaft hervorrufen und nicht im Widerspruch zu übergeordneten Programmen und Plänen stehen.

An wen muss ich mich wenden?

Für die Anerkennung von Ökokonten und allgemeine Auskünfte:

Frau Wiebke Dollenbacher

Für das Vorgehen in konkreten Genehmigungsverfahren nehmen Sie bitte Kontakt mit der zuständigen Genehmigungsbehörde (beispielsweise das Baumt, das Amt für Wasserwirtschaft und Straßenbau oder das Gewerbeaufsichtsamt) auf.

Eine Übersicht über die Ausgleichs- und Ersatzflächen im Landkreis finden sie hier: Geoportal des Landkreises

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Anerkennung von Ökokonten benötigt die Naturschutzbehörde nach §16 Bundesnaturschutzgesetz eine Dokumentation des Ausgangszustandes der Flächen und eine quantitative Bewertung der Aufwertung. Deren Mindestanforderungen finden sich unten unter "Dokumente".
Dafür ist ein Fachplanungsbüro einzuschalten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, erkennt die Naturschutzbehörde das Ökokonto schriftlich an.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Anerkennung von Ökokonten fallen Verwaltungsgebühren je nach Aufwand im Rahmen der Anerkennung an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Für die Anerkennung von Ökokonten gibt es generell keine Fristen, die eingehalten werden müssen. Die eingereichten Unterlagen dürfen jedoch keines Falls älter als 5 Jahre sein.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen und Hinweise finden Sie auf den folgenden Internetseiten:

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

Ökokonto

Zurück