Wenn Sie Abwasser in eine private Abwasseranlage einleiten wollen, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Genehmigungspflicht befreien lassen.
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Ansprechpartner/in| Frau Sonja Haack (Bremervörde, Geestequelle, Gnarrenburg, Selsingen, Sittensen, Tarmstedt, Zeven) | |
| Amt / Bereich Amt für Wasserwirtschaft und Straßenbau - Dienststelle BRV Kreishaus Bremervörde, Zimmer 124 // 1. OG Amtsallee 7 27432 Bremervörde Telefon: 04761 983-4753 Telefax: 04761 983-4799 E-Mail: Sonja.Haack@lk-row.de | |
| Herr Ralf Engels (Bothel, Fintel, Rotenburg, Scheeßel, Sottrum, Visselhövede) | |
| Amt / Bereich Amt für Wasserwirtschaft und Straßenbau - Dienststelle BRV Kreishaus Bremervörde, Zimmer 124 // 1. OG Amtsallee 7 27432 Bremervörde Telefon: 04761 983-4763 E-Mail: Ralf.Engels@lk-row.de | |
Wenn Sie Abwasser in eine private Abwasseranlage einleiten möchten, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Genehmigungspflicht zur Abwassereinleitung befreien lassen.
Für bestimmte Branchen und Tätigkeiten (wie zum Beispiel Chemische Industrie, Papierherstellung, Metallverarbeitung, Kühlwassernutzung), sind im Abwasser Schadstoffe zu erwarten sind, die in einer kommunalen Kläranlage nicht ausreichend gereinigt werden. Hierfür sind Anforderungen in den branchenspezifischen Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt.
Zur Einhaltung dieser Anforderungen sind besondere Maßnahmen und Abwasservorbehandlungsanlagen erforderlich, um die Schadstofffracht so zu verringern, dass das Abwasser danach schadlos in einer öffentlichen oder privaten Kläranlage gereinigt werden kann.
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Sie können sich von der Genehmigungspflicht zum Einleiten von Abwasser in eine private Abwasseranlage befreien lassen, wenn Sie die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen durch einen Vertrag mit dem Betreiber oder der Betreiberin der privaten Abwasseranlage sicherstellen.
Die erforderlichen Unterlagen sind abhängig von dem Abwasser (industrielles Abwasser, gewerbliches Abwasser), das in die private Abwasseranlage eingeleitet werden soll.
Die Kosten für die Freistellung von der Genehmigungspflicht richten sich nach Nr. 96.1.17.3 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO).
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Widerspruch
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