Wenn Sie eine Begasungstätigkeit durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.
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Mit unseren Push-Nachrichten halten wir Sie stets auf dem Laufenden.
Ansprechpartner/in| Gesundheitsamt - Dienststelle BRV | |
| Amtsallee 4 27432 Bremervörde Telefon: 04761 983-5209 Telefax: 04761 983-5249 E-Mail: gesundheitsamt@lk-row.de | Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr
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| Gesundheitsamt - Dienststelle ROW | |
| Bahnhofstr. 15 27356 Rotenburg (Wümme) Telefon: 04261 983-3203 Telefax: 04261 983-3249 E-Mail: gesundheitsamt@lk-row.de | Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.
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| Gesundheitsamt - Dienststelle Zeven | |
| GesundheitsamtDr.-Otto-Straße 2 27404 Zeven Telefon: 04281 983-6201 Telefax: 04281 983-5249 E-Mail: gesundheitsamt@lk-row.de | Die Außenstelle des Gesundheitsamtes in Zeven ist nicht ständig besetzt. Daher ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Tel.: 04761/983-5209 (Gesundheitsamt Bremervörde) erforderlich.
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Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen außerhalb einer ortsfesten Anlage Begasungen mit Begasungsmitteln durchführen will, muss dies der zuständigen Behörde schriftlich mitteilen. Zudem kann einer Sammelanzeige zugestimmt werden, wenn Begasungen regelmäßig wiederholt werden und dabei die in der Anzeige beschriebenen Bedingungen unverändert bleiben.
Eine Begasungstätigkeit können Sie per E-Mail oder postalisch der zuständigen Behörde anzeigen.
nicht angegeben
nicht angegeben
Begasungen dürfen nur durchgeführt werden, soweit nicht damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzlenen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.
Eine Woche vor geplanter Begasungstätigkeit - Eine Ausnahme gilt bei Begasungstätigkeiten auf Schiffen und in Containern in Häfen. Hierfür ist der Antrag 24 Stunden vor Beginn der Tätigkeit einzureichen.
Zeitnah nach Antragseingang - Maximal eine Woche
nicht angegeben
nicht angegeben
Das Ausscheiden, der Wechsel und das Hinzutreten von Befähigungsscheininhabern sind der erlaubniserteilenden Behörde unverzüglich anzuzeigen, sofern die Tätigkeiten unter dem Erlaubnisvorbehalt stehen.