Sie können sich einbürgern lassen, wenn Sie mit einem oder einer Deutschen verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenleben.
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Sie können sich einbürgern lassen, wenn Sie mit einem oder einer Deutschen verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenleben. Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigter Bürger / gleichberechtigte Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten als deutscher Staatsbürger / deutsche Staatsbürgerin.
Sie können u. a. Ihr Wahlrecht ausüben, genießen Freizügigkeit in Europa und können auch außerhalb von Europa in viele Länder reisen.
Ausländische Staatsangehörige können unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden, wenn Sie mit einem Deutschen / einer Deutschen verheiratet sind oder in (eingetragener) Lebenspartnerschaft zusammenleben.
Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
Das bedeutet, Sie müssen sich seit drei Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten, die Ehe mit dem oder der deutschen Staatsangehörigen muss für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen und im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jahren bestehen. In dieser Zeit muss der deutsche Ehepartner deutscher Staatsangehöriger / deutsche Staatsangehörige oder Statusdeutscher / Statusdeutsche gewesen sein.
Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt, Sie sind handlungsfähig oder gesetzlich vertreten.
Im Regelfall sind Sie handlungsfähig, wenn Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Sie besitzen einen einbürgerungsgeeigneten Aufenthaltsstatus. Sie sind in der Lage, für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne den Bezug öffentlicher Leistungen selbst zu sorgen. Hierzu gehört auch eine ausreichende Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und für das Alter. Sie besitzen eine Wohnung oder Unterkunft in Deutschland. Sie sind nicht (erheblich) vorbestraft. Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie staatsbürgerliche Kenntnisse. Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse ist gewährleistet, das heißt, Sie sind nicht mit mehreren Ehegatten gleichzeitig verheiratet.
Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, das heißt, Sie unterstützen keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten oder haben solche unterstützt, es sei denn, Sie haben sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt.
Zudem bekennen Sie sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges.
Zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.
Wenden Sie sich an den Landkreise, die kreisfreie oder große selbständige Stadt, in der Sie wohnen.
Wenden Sie sich an den Landkreise, die kreisfreie oder große selbständige Stadt, in der Sie wohnen.
Sie müssen einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben.
Für die Einbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartner / Lebenspartnerinnen von Deutschen werden folgende Anforderungen vorausgesetzt:
Das bedeutet: Sie müssen sich dauerhaft rechtmäßig in Deutschland aufhalten; Deutschland ist Ihr Lebensmittelpunkt. Erforderlich ist in der Regel ein rechtmäßiger Aufenthalt von mindestens drei Jahren.
Handlungsfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (sofern er/sie nicht geschäftsunfähig oder im Falle der Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre),
Das bedeutet, dass Sie weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden sind, noch gegen Sie auf Grund von Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist.
Nicht berücksichtigt werden:
Wird aktuell gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.
Ausnahme: Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von der Straffreiheit abgesehen werden.
Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn Sie wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist.
Das bedeutet: Sie müssen sich und Ihre Angehörigen ernähren, ohne öffentliche Leistungen zu beziehen. Der Bezug bzw. bereits der Anspruch auf Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe (beispielsweise Arbeitslosengeld II) schließt eine Einbürgerung aus. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.
Ausnahme: Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von der Unterhaltsfähigkeit abgesehen werden.
Eine Ausnahme wird zugelassen, wenn Sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt die Sprachanforderungen nicht erfüllen können.
und
Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen.
Bei der Vorlage ausländischer Unterlagen beachten Sie bitte die Informationen auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) unter dem Begriff Internationaler Urkundenverkehr.
Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen Sie mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer vorlegen.
Welche Übersetzer zugelassen sind, können Sie folgender Internetpräsenz entnehmen:
www.justiz-dolmetscher.de/suche.jsp
Die Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein.
nicht angegeben
Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.
Klage
nicht angegeben
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