Die Abgrabung von Sand, Kies, Mergel, Ton, Lehm, Moor und Steinen ist genehmigungspflichtig gem. § 8 NAGBNatSchG, wenn die abzubauende Fläche größer als 30 m² ist.
Informationen zu laufenden Verfahren siehe unter "Dokumente".
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Ansprechpartner/in| Herr Kai Sinnhuber-Fleischer | |
| Amt / Bereich Naturschutzamt Naturschutzamt, Zimmer 107 // 1. OG Am Neuen Markt 8 27356 Rotenburg (Wümme) Telefon: 04261 983-2801 | |
| Frau Jenna Kulp | |
| Amt / Bereich Naturschutzamt Naturschutzamt, Zimmer 109 // 1. OG Am Neuen Markt 8 27356 Rotenburg (Wümme) Telefon: 04261 983-2812 E-Mail: Jenna.Kulp@lk-row.de | |
Die Abgrabung von Sand, Kies, Mergel, Ton, Lehm, Moor und Steinen ist genehmigungspflichtig gem. § 8 NAGBNatSchG, wenn die abzubauende Fläche größer als 30 m² ist.
Informationen zu laufenden Verfahren siehe unter "Dokumente".
Abbaugenehmigungen erteilt der Landkreis Rotenburg (Wümme) als untere Naturschutzbehörde. An einen Abbauantrag sind von der Genehmigungsbehörde hohe Anforderungen zu stellen, so dass die Kosten für die Erstellung der Planungsunterlagen in der Regel nicht gering sind. Es empfiehlt sich deshalb, bei bestehender Abbauabsicht Vorinformationen bei der Genehmigungsbehörde einzuholen; diese wird hierzu in der Regel einen Ortstermin anberaumen und mit den in diesem Verfahren betroffenen Trägern öffentlicher Belange eventuelle Probleme im Genehmigungsverfahren rechtzeitig aufzeigen, um dadurch möglicherweise unnötige Planungskosten zu vermeiden.