Wann muss ich einen Antrag bei der Naturschutzbehörde für die Fällung von Gehölzen stellen?
- Zwischen dem 01.03. und 30.09. generell für jegliche Gehölzfällungen
- Ganzjährig für einzelnstehende Bäume ab einem Stammdurchmesser von 50 cm entsprechend der hier abgelegten Liste.
- Ganzjährig für die Fällungen flächiger Gehölzbestände (Feldgehölz, Hecke, Hofgehölz, Siedlungsgehölze) ab einer Fläche von 30 m2
Als Entscheidungshilfe finden sie hier einen Entscheidungsbaum.
Es ist kein Antrag für Pflege- oder Formschnitte im Garten oder der freien Landschaft sowie für Durchforstungsarbeiten im Wald erforderlich. Für Anträge auf Waldumwandlung ist die Untere Waldbehörde (Herr Bühsing) zuständig. Wenn die Gehölzbeseitigung im Rahmen eines Bauantrags oder eines anderen Genehmigungsverfahrens erforderlich ist, müssen Sie keinen gesonderten Antrag nach Naturschutzrecht stellen. Dann wird die Prüfung im Rahmen des Bauantrags bzw. Genehmigungsverfahrens durchgeführt.
Muss ich für die Fällung Ausgleichspflanzungen vornehmen und wie müssen diese aussehen?
Wenn für die Fällung der Gehölze ein Antrag erforderlich ist, ist davon auszugehen, dass i.d.R. auch Ausgleichspflanzungen vorzunehmen sind. Je nach Stammumfang, Vitalität und Ausprägung der Gehölze kann der Ausgleich zwischen 1:1 bis 1:5 betragen. Ein Merkblatt zu dem erforderlichen Umfang der Ausgleichspflanzungen sowie den zu verwendenden Arten und Pflanzqualitäten finden Sie hier.
Ausgleichspflanzungen sind möglichst am gleichen Ort vorzunehmen. Nur wenn dies nicht möglich ist, können auch Ausgleichspflanzungen an anderer Stelle vorgenommen werden.