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Herzlich willkommen in der App des Landkreises Rotenburg (Wümme).

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Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

zuklappenAnsprechpartner/in
Frau Claudia Sperl (Online-Belehrung)Standort anzeigen
Amt / Bereich
Gesundheitsamt - Dienststelle ROW
Gesundheitsamt, Zimmer Anmeldung // EG
Bahnhofstr. 15
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-3203
Telefax: 04261 983-88 3249
E-Mail:
Frau Renata Nowacki (Präsenzbelehrung Rotenburg (Wümme))Standort anzeigen
Amt / Bereich
Gesundheitsamt - Dienststelle ROW
Gesundheitsamt, Zimmer 11 // EG
Bahnhofstr. 15
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-3209
Telefax: 04261 983-88 3249
E-Mail:
Frau Bartelt (Präsenzbelehrung Bremervörde und Zeven)Standort anzeigen
Amt / Bereich
Gesundheitsamt - Dienststelle BRV
Gesundheitsamt, Dienststelle Bremervörde, Zimmer 8 // EG
Amtsallee 4
27432 Bremervörde
Telefon: 04761 983-5202
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

Dann benötigen Sie bei erstmaliger Aufnahme einer solchen Tätigkeit eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.

Gesundheitszeugnisse gemäß §§ 17, 18 BSeuchG

Gesundheitszeugnisse gemäß §§ 17, 18 BSeuchG werden seit dem 01.01.2001 nicht mehr erstellt. Gesundheitszeugnisse gemäß BSeuchG, die ab 1980 ausgestellt wurden, ersetzen eine Belehrung nach dem IfSG und sind somit gültig

Verfahrensablauf

Belehrungen online

Das Gesundheitsamt des Landkreises Rotenburg (Wümme) bietet Belehrungen gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) grundsätzlich als Online-Schulung an. Ziel ist es, den Ablauf möglichst bürgerfreundlich und schnell zu gestalten.
Die Belehrung erfolgt über das sog. NAVO-Portal des Landkreises, welches über diesen Link zu erreichen ist.

Um eine Belehrung über das Online-Tool durchführen zu können muss zunächst ein sogenanntes Service-Konto eingerichtet werden. Des Weiteren muss die Möglichkeit bestehen Videos mit Ton anschauen zu können. Das sog. Service-Konto ist vergleichbar mit einem Postfach, mittels diesem wird der belehrten Person auch die Bescheinigung über die Belehrung übermittelt. Die Belehrung ist in mehreren Sprachen möglich, hierzu zählen bisher neben Deutsch die Sprachen English, Français, Arabisch, Türkçe, Русский, Italiano, język polski, Română, Български und Українська.


Belehrungen an den Standorten

Präsenzbelehrungen im Gesundheitsamt, einzeln oder in Gruppen, sind nur in besonders begründeten Einzelfällen und ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Wichtig: Für die Teilnahme an einer Präsenzbelehrung sind ausreichende Deutschkenntnisse erforderlich. Sollten diese nicht vorliegen, nutzen Sie bitte die Online-Belehrung, die in verschiedenen Sprachen angeboten wird. Nur wenn die Inhalte der Belehrung verstanden werden, kann eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt werden.

Für eine Anmeldung sowie Fragen zu einer Belehrung als Präsenzveranstaltung wenden Sie sich bitte telefonisch an die genannten Ansprechpartner oder per E-Mail an .

Für die Anmeldung einer Gruppenbelehrung klicken Sie bitte hier.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die oben genannten Ansprechpartner.

Voraussetzungen
  • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Welche Unterlagen werden benötigt?

Online-Belehrung

  • bei Minderjährigen Einverständniserklärung eines Sorgeberechtigten (siehe Download)

Präsenzbelehrung:

  • Gültiger Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Personalausweis)
  • bei Minderjährigen Einverständniserklärung eines Sorgeberechtigten (siehe Download)
Welche Gebühren fallen an?

Online-Belehrung

Kosten: 26 Euro

Als Zahlungsmethoden kommen Paypal, Mastercard und Visa in Betracht.

Das Absenden des Antrages ist nur möglich, nachdem die Bezahlung erfolgt ist.

Eine detaillierte Anleitung steht Ihnen in unserem Merkblatt zur Online-Belehrung zur Verfügung.

Kostenbefreiung
Aufgrund einer niedersächsischen Erlasslage gibt es in bestimmten Bereichen eine Gebührenfreiheit für Belehrungen gemäß § 43 IfSG. Ein Merkblatt zum Verfahren der Online-Belehrung sowie Informationen zur Kostenbefreiung finden Sie in den Dokumenten zum Download.


Präsenzbelehrung

Kosten: 26 Euro, zu zahlen bei der Veranstaltung. 

Kostenbefreiung
Aufgrund einer niedersächsischen Erlasslage gibt es in bestimmten Bereichen eine Gebührenfreiheit für Belehrungen gemäß § 43 IfSG. Ein Merkblatt mit Informationen zur Kostenbefreiung finden Sie in den Dokumenten zum Download.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Infektionsschutzbelehrung vor Beginn der Beschäftigung durchführen.

Die Bescheinigung darf bei der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich nicht älter als drei Monate sein. Bei längeren Unterbrechungen und anschließender Wiederaufnahme der Tätigkeit ist keine erneute Belehrung durch das Gesundheitsamt erforderlich, wohl aber eine Belehrung durch den neuen Arbeitgeber.

Die Erstbelehrung behält Ihr Leben lang Gültigkeit. Sofern die Bescheinigung hierzu nicht auffindbar sein sollte, so können Sie sich gegen eine Gebühr eine Zweitschrift im Gesundheitsamt ausstellen lassen.

Bearbeitungsdauer

Nicht angegeben. 

Rechtsgrundlage

Rechtliche Hinweise
Hierbei ist im Einzelnen zu beachten (siehe auch Merkblatt zum Download):

  • Eine Bescheinigung gemäß § 43 IfSG benötigen alle Personen, die zu unverpackten Lebensmitteln gemäß § 42 Abs. 2 IfSG Kontakt haben (herstellen, behandeln, in den Verkehr bringen) vor erstmaliger Aufnahme einer solchen Tätigkeit. Darüber hinaus benötigen auch die Personen eine Bescheinigung, die sonstige Tätigkeiten in Küchen, in denen Gemeinschaftsverpflegungen zubereitet werden (z.B. Küchenhilfe, Spülkräfte, Hausmeister, Reinigungspersonal usw.), ausüben. Unter bestimmten Umständen benötigen auch Erzieher oder Pflegepersonal eine solche Bescheinigung.
  • Gemäß § 43 Abs. 4 IfSG sind die Arbeitgeber verpflichtet, ihre Mitarbeiter nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle 2 Jahre zu belehren und diese Belehrung zu dokumentieren.
  • Die Bescheinigung sowie die Dokumentation über die letzte Belehrung sind an der jeweiligen Arbeitsstätte verfügbar zu halten und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  • Die Belehrung gemäß § 43 IfSG ersetzt nicht die Schulung nach der Lebensmittelhygieneverordnung
Was sollte ich noch wissen?

Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

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