Landkreis ROW - App

LKROW App

Herzlich willkommen in der App des Landkreises Rotenburg (Wümme).

Herzlich willkommen in der App des Landkreises Rotenburg (Wümme).

Hier informieren wir Sie über aktuelle Themen, Schulausfälle, Blitzer und Baustellen sowie Stellenangebote.
Mit unseren Push-Nachrichten halten wir Sie stets auf dem Laufenden.

Weiter

Diese Seite bei jedem Aufruf anzeigen.

Kopfbereich / Header

Kulturdenkmal: Forschung/Grabung - Genehmigung

zuklappenAnsprechpartner/in
Herr Dr. HesseStandort anzeigen
Leiter der KreisarchäologieAmt / Bereich
Schul- und KulturamtKreisarchäologie (Leitung)
Kreisarchäologie
Weicheler Damm 11
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-3142
Telefax: 04261 983-3149
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Grabungen nach Kulturdenkmalen, Bergungen von Kulturdenkmalen aus Gewässern und Erdarbeiten an einer Stelle, an der Kulturdenkmale im Boden zu vermuten sind, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stelle.

Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, z.B.

  • Leitung der Maßnahme durch einen Sachverständigen,
  • Art der Planung und Ausführung,
  • Behandlung, Sicherung und Dokumentation der Bodenfunde,
  • Berichterstattung,
  • abschließende Herrichtung der Grabungs- bzw. Fundstätte.
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege beim Landkreis oder der Gemeinde, der die Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegt.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • formloser Antrag
  • die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, z.B. Lageplan, Katasterkarte oder Grundkarte mit Eintragungen
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.

Was sollte ich noch wissen?

Erd- und Bauarbeiten, bei denen zu vermuten ist, dass Kulturdenkmäler entdeckt werden, bedürfen einer Genehmigung.

Vorhaben in Grabungsschutzgebieten , die verborgene Kulturdenkmäler gefährden können, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stelle. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist in der Regel genehmigungsfrei.

Zurück