Die Neuanlage von Kleingewässern mit Grundwasseranschluss sowie die wesentliche Umgestaltung vorhandener Gewässer sind gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) genehmigungspflichtig.
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Frau Constanze Donat-Rüdinger | |
Amt / Bereich Naturschutzamt Naturschutzamt, Zimmer 3 // EG Am Neuen Markt 8 27356 Rotenburg (Wümme) Telefon: 04261 983-2805 Telefax: 04261 983-2819 E-Mail: Constanze.Donat-Ruedinger@lk-row.de |
Die Neuanlage von Kleingewässern mit Grundwasseranschluss sowie die wesentliche Umgestaltung vorhandener Gewässer sind gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) genehmigungspflichtig.
Als Genehmigungsbehörde beteiligt die Wasserbehörde das Amt für Naturschutz und Landschaftspflege. Dieses prüft, ob das geplante Kleingewässer am vorgesehenen Standort naturschutzfachlich sinnvoll ist und ob es die Anforderungen an die naturnahe Gestaltung erfüllt.
Ist mein Biotümpel genehmigungspflichtig?
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