Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nach fünf Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.
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Ansprechpartner/in| Ausländerbehörde - Dienststelle ROW | |
| Hopfengarten 2 27356 Rotenburg (Wümme) Telefon: 04261 983-2340 Telefax: 04261 983-2348 E-Mail: auslaenderamt@lk-row.de | Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr |
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| Ausländerbehörde - Außenstelle Zeven | |
| Bremer Straße 19 27404 Zeven Telefon: 04281 983-2340 E-Mail: auslaenderamt@lk-row.de | Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
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| Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin. Gerne auch online unter https://termin.lk-row.de | |
| Ausländerbehörde - Außenstelle BRV | |
| Kreishaus Bremervörde Amtsallee 7 27432 Bremervörde Telefon: 04761 983-2340 E-Mail: auslaenderamt@lk-row.de | Montag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin. | |
Als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nach fünf Jahren einen unbefristeten Aufenthaltstitel (sogenannte Niederlassungserlaubnis) erhalten.
Wenn Sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, informieren Sie sich bitte auch die Niederlassungserlaubnis für minderjährige Kinder und junge Erwachsene, für deren Erhalt geringere Voraussetzungen zu erfüllen sind (siehe Leistung „Niederlassungserlaubnis Erteilung für minderjährige Kinder“).
Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter, anerkannter Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder Resettlement-Flüchtling sind, können Sie eine Niederlassungserlaubnis unter erleichterten Bedingungen erhalten (siehe Leistung „Niederlassungserlaubnis Erteilung für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis als anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge“).
Zuständig ist die örtliche Ausländerbehörde (Landkreise und größere Städte).
Die örtlich zuständige Ausländerbehörde kann hier online ermittelt werden:
Zuständig ist die örtliche Ausländerbehörde (Landkreise und größere Städte).
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Anerkannte Flüchtlinge sind von der Gebühr befreit.
§ 52 Absatz 3 Nummer 1 Aufenthaltsverordnung - Befreiungen und Ermäßigungen
URL zur Gebührenbildung
Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden
Dauer: ca. 6 Wochen bis 8 Wochen
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.
Etwa 4 Wochen bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja