Sobald durch die Herstellung eines Teiches das Grundwasser freigelegt wird oder dieser von einem Fließgewässer gespeist bzw. durchflossen wird, handelt es sich bei dem Teich um ein Gewässer. In diesen Fällen ist vor dem Bau des Teiches ein Planfeststellungs- oder –genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden wird. Im Gegensatz zu solchen ungedichteten Teichen unterliegen künstlich gedichtete Teiche nicht dem Wasserrecht sondern dem Baurecht. Ob für die Herstellung eine Baugenehmigung erteilt werden muss, hängt von der Größe ab und kann beim Amt für Bauaufsicht und Bauleitplanung des Landkreises erfragt werden.