Wenn bei Ihnen eine Existenzgefährdung besteht, die Folge eines Verdienstausfalls nach § 56 Abs. 1 oder Abs. 1a IfSG ist, können Ihnen auf Antrag Mehraufwendungen in gewissem Umfang erstattet werden.
Herzlich willkommen in der App des Landkreises Rotenburg (Wümme).
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Ansprechpartner/in| Gesundheitsamt - Dienststelle BRV | |
| Amtsallee 4 27432 Bremervörde Telefon: 04761 983-5209 Telefax: 04761 983-5249 E-Mail: gesundheitsamt@lk-row.de | Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr
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| Gesundheitsamt - Dienststelle ROW | |
| Bahnhofstr. 15 27356 Rotenburg (Wümme) Telefon: 04261 983-3203 Telefax: 04261 983-3249 E-Mail: gesundheitsamt@lk-row.de | Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.
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| Gesundheitsamt - Dienststelle Zeven | |
| GesundheitsamtDr.-Otto-Straße 2 27404 Zeven Telefon: 04281 983-6201 Telefax: 04281 983-5249 E-Mail: gesundheitsamt@lk-row.de | Die Außenstelle des Gesundheitsamtes in Zeven ist nicht ständig besetzt. Daher ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Tel.: 04761/983-5209 (Gesundheitsamt Bremervörde) erforderlich.
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Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind.
Wenn Sie durch eine behördliche Maßnahme aufgrund des Infektionsschutzgesetzes unter häuslicher Quarantäne gestellt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung des entstandenen Verdienstausfalls.
Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten zusätzlich die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden.
Die Auszahlung und Antragstellung erfolgt schriftlich bei der zuständigen Behörde. Der Antrag auf Entschädigung muss rückwirkend innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.
Die Antragstellung erfolgt schriftlich bei der zuständigen Behörde.
Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde wird ein entsprechender Bescheid erteilt.
Zuständig in Niedersachsen, Hessen und Baden-Württemberg sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. In den übrigen Bundesländern die entsprechenden Landesbehörden.
nicht angegeben
Keine
Die Anträge werden in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet.
nicht angegeben
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein