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Verkehrsrechtliche Baustellenanordnung (Verkehrsraumeinschränkung)

zuklappenAnsprechpartner/in
Herr Julian SikauStandort anzeigen
Amt / Bereich
StraßenverkehrsamtStraßenverkehrsamt Bremervörde
Kreishaus Bremervörde, Zimmer 114 // 1. OG
Amtsallee 7
27432 Bremervörde
Telefon: 04761 983-4425
Telefax: 04761 983-88 4425
E-Mail:
Frau Kristina HelmigStandort anzeigen
Amt / Bereich
StraßenverkehrsamtStraßenverkehrsamt Rotenburg (Wümme)
Kreishaus Rotenburg (Wümme), Zimmer KFZ-Zulas. // EG
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2413
E-Mail:
Frau Anna-Lena SchenkeStandort anzeigen
Amt / Bereich
StraßenverkehrsamtStraßenverkehrsamt Rotenburg (Wümme)
Kreishaus Rotenburg (Wümme), Zimmer 2 // EG
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2412
Telefax: 04261 983-88 2412
E-Mail: E-Mail:
Frau SchluseneckStandort anzeigen
Amt / Bereich
StraßenverkehrsamtStraßenverkehrsamt Bremervörde
Kreishaus Bremervörde, Zimmer 114 // 1. OG
Amtsallee 7
27432 Bremervörde
Telefon: 04761 983-4423
Telefax: 04761 983-88 4423
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Baustellen im Straßenraum und Baustellen neben dem Straßenraum, die sich auf den Verkehr auswirken können, müssen besonders gesichert werden. Die Sicherungsmaßnahmen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) und der Arbeitskräfte sowie der Geräte und Maschinen in der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich).

Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer/die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 des § 45 StVO darüber einholen, wie ihre Arbeits-/Gefahrenstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben.

Welche Beschilderung zur Sicherung einer Baustelle notwendig ist, bestimmt sich anhand der besonderen örtlichen und verkehrlichen Umstände im Einzelfall.

Verfahrensablauf

Der Unternehmer hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der besonderen örtlichen Gegebenheit zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Bei der Verkehrsbehörde ist dann ein schriftlicher Antrag auf Anordnung der Verkehrssicherheitsmaßnahmen zu stellen.

Die Verkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaubehörde) an. Gegebenenfalls wird mit allen Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt, um vor Ort die notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann von der Verkehrsbehörde gegenüber dem Bauunternehmer angeordnet, der diese Maßnahmen auszuführen hat.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt grundsätzlich beim Landkreis Rotenburg (Wümme), jedoch ist die Stadt Bremervörde, Samtgemeinde Zeven und Stadt Rotenburg (Wümme) für Ihre Gemeindestraßen als eigene Verkehrsbehörde zuständig.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Schriftlicher Antrag
  • Lageplan mit markiertem Baufeld
  • auf den Einzelfall abgestimmter Verkehrszeichenplan sowie weitere wichtige Unterlagen (z. Bsp. Umleitungsplan) oder evtl. Verkehrsregelung gem. RSA 21 (modifizierte) Regelpläne
  • Wichtig ist, dass für den benannten verantwortlichen Verkehrssicherer der entsprechende Nachweis (RSA 95 bzw. 21 / ZTV-SA 97) über die Eignung/Qualifikation zur Sicherung von Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum (Bescheinigung über die Teilnahme am Lehrgang zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 99/RSA 21)) beigefügt wird.

Der Antrag kann per Post oder E-Mail an das Straßenverkehrsamt gesendet werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Örtlichkeit, der Dauer und dem Umfang der geplanten Baumaßnahme und beträgt 2 bis 8 Wochen.

Was sollte ich noch wissen?

Baustelleninformationen für Niedersachsen können im Internet auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und der Verkehrsmanagementzentrale abgefragt werden.

Auskunft erteilen auch die Verkehrsbehörden der Kommunen sowie die Straßen- und Autobahnmeistereien der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr.

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