Die Vorsorgevollmacht ist eine besondere Form der Vollmacht, mit der eine Person für eine andere Person bestimmte oder alle rechtliche Angelegenheiten erledigen darf. Mit der Ausstellung einer Vorsorgevollmacht kann in gesunden Tagen einer möglichen rechtlichen Betreuung vorgebeugt werden. Die Vorsorgevollmacht kann zum Tragen kommen, wenn durch Krankheit, Unfall oder fortschreitendem Alter selbst nicht mehr gehandelt werden kann. Der Vollmachtnehmer kann in solchen Fällen stellvertretend für den Vollmachtgeber handeln. Sie setzt uneingeschränktes Vertrauen zur bevollmächtigten Person voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden.
Sollte keine Vertrauensperson vorhanden sein, kann eine Betreuungsverfügung in Betracht gezogen werden. Sofern es für die Erledigung Ihrer Angelegenheiten eines Betreuers bedarf, hört Sie das Gericht im Rahmen des Betreuungsverfahrens auch zu der Frage an, wen Sie als Betreuer wünschen. Falls Sie sich nicht mehr äußern können, hat das Gericht Wünsche, die Sie zuvor festgelegt haben, zu berücksichtigen. Für diesen Fall können Sie eine schriftliche Betreuungsverfügung treffen. Sie können darin bestimmen, wer Ihr Betreuer werden soll. Sie können auch festlegen, wer keinesfalls als Betreuer in Betracht gezogen werden soll. Neben etwaigen Wünschen zur Person des Betreuers haben Sie die Möglichkeit, in einer Betreuungsverfügung weitere Vorgaben für einen späteren Betreuungsfall zu regeln.
Die Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht sollten aus Beweisgründen schriftlich abgefasst und von Ihnen mit Ort und Datum unterschrieben werden. Die Bundesnotarkammer führt ein zentrales Vorsorgeregister, in dem Sie alle Daten hinterlegen können (www.vorsorgeregister.de).
Die Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung ist mit Unterschrift gültig. Die öffentliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift kann die Akzeptanz einer durch Sie erteilten Vollmacht erhöhen. Ihre Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung können Sie durch die örtlich zuständige Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigen lassen. Die öffentliche Beglaubigung kann jedoch eine notarielle Beurkundung nicht in allen Fällen ersetzen. Beziehen Sie bei komplizierten rechtlichen Angelegenheiten eine Notarin oder einen Notar ein, holen Sie sich gegebenenfalls anwaltlichen Rat.
