Sie haben die Erteilung einer Genehmigung für eine genehmigungsbedürftige Anlage beantragt? Dann können Sie ebenfalls beantragen, dass Sie vorzeitig mit der Errichtung der Anlage beginnen können.
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Ansprechpartner/in| Bauamt - Dienststelle BRV | |
| Kreishaus Bremervörde Amtsallee 7 27432 Bremervörde Telefon: 04761 983-4707 Telefax: 04761 983-884706 E-Mail: bauamt@lk-row.de | Dienstag: 8.00-12.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr |
| Bauamt - Dienststelle ROW | |
| Kreishaus Rotenburg (Wümme) Hopfengarten 2 27356 Rotenburg (Wümme) Telefon: 04261 983-2706 Telefax: 04261 983-2729 E-Mail: bauamt@lk-row.de | Dienstag: 8.00-12.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr
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Sie haben die Genehmigung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragt? Dann können Sie bei der zuständigen Behörde ebenfalls beantragen, dass Sie vorzeitig mit der Errichtung der Anlage beginnen können.
Die zuständige Behörde kann die Zulassung jederzeit widerrufen. Zudem kann die Zulassung mit Auflagen verbunden sein oder vorbehaltlich erteilt werden, wenn Sie noch bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Die Auflagen sollen sicherstellen, dass die Anlage zurückgebaut werden kann, falls sie nicht genehmigt wird. Dazu kann die zuständige Behörde eine Sicherheit von Ihnen verlangen. Sicherheiten können zum Beispiel die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren sowie Bürgschaften sein.
Sie erstellen die notwendigen Antragsunterlagen mit dem Antragstellungsprogramm EliA.
Sie reichen die Antragsunterlagen schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde ein.
Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang schriftlich oder elektronisch. Gegebenenfalls wird die Behörde weitere Unterlagen nachfordern.
Landesamt
Landesamt
nicht angegeben
Die Gebühr beträgt mindestens 1500 Euro.
Sie müssen den Antrag stellen, bevor Sie mit der Errichtung der Anlage beginnen.
Das Zulassungsverfahren ist Bestandteil des Genehmigungsverfahrens.
nicht angegeben
Wenn Sie wesentliche Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage genehmigen lassen möchten, kann die zuständige Stelle auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen, wenn die Änderung dazu dient, die rechtmäßige Errichtung oder den Betrieb der Anlage sicherzustellen.