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Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich Güter oder Personen befördern, benötigen zusätzlich zu dem gültigen Führerschein einen Nachweis über die Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz. Betroffen sind hiervon hauptsächlich die Fahrerlaubnisklassen C1/E, C/CE, D1/E und D/DE.
Es gibt auch Fahrten, die dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz nicht unterliegen. Hierzu gehören beispielsweise Fahrten mit
Die Grundqualifikation erwerben Sie, indem Sie eine Prüfung bei der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer ablegen. Auf die Prüfung können Sie sich in einer anerkannten Ausbildungsstätte oder im Rahmen einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer vorbereiten. Nach erfolgreichem Ablegen der Prüfung erhalten Sie eine Bescheinigung, die Sie der Führerscheinstelle vorlegen. Fünf Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation muss eine Weiterbildung durchgeführt werden, um die bei der Grundqualifizierung erworbenen Kenntnisse aufzufrischen. Die durch die IHK erstellte Bescheinigung über die Grundqualifikation und die später durch die anerkannte Ausbildungsstätte ausgestellten Bescheinigungen über die Weiterbildung legen Sie bei der Führerscheinstelle vor, damit dort als Nachweis der Grundqualifikation und Weiterbildung bei Kontrollen der Fahrerqualifizierungsnachweis (löst die bislang im Führerschein eingetragene Schlüsselzahl 95 ab) ausgestellt werden kann.
Es gibt auch die Möglichkeit, wenn Sie eine Grundqualifikation als Berufskraftfahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr erworben haben und in die gewerbliche Personenbeförderung wechseln oder einfach Ihre Tätigkeit in diesen Bereich ausweiten möchten, eine sogenannte „Umsteigerprüfung“ zu erleichterten Bedingungen abzulegen, da hier nur noch eine Prüfung mit Fragen zum Kenntnisbereich der gewerblichen Personenbeförderung abzulegen ist. Das gilt natürlich umgekehrt auch, wenn Sie in der gewerblichen Personenbeförderung tätig sind und in den gewerblichen Güterkraftverkehr wechseln oder Ihre Tätigkeit ausweiten möchten. Dann werden Sie nur noch in Fragen des gewerblichen Güterkraftverkehrs geprüft. Beachten müssen Sie allerdings, dass ein Nachweis über die Umsteigerprüfung nicht auf die Weiterbildungspflicht angerechnet werden kann.
Für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises ist es erforderlich, dass Sie einen Antrag stellen. Den Antragsvordruck können Sie hier abrufen.
Dem Antrag beizufügen, sind:
Es besteht die Möglichkeit, aus den Bereichen Gefahrguttransporte und Tiertransporte Aus- und Weiterbildungen im Rahmen der Weiterbildung der Berufskraftfahrerqualifikation anzurechnen. Hierüber sind die entsprechenden Schulungsbescheinigungen dem Antrag beizufügen.
Wenn Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen, ist die Fahrerlaubnisbehörde, zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer verpflichtet, diesen Eignungsbedenken nachzugehen und unter Umständen die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Gründe für die fehlende Eignung können sein:
Wann Voraussetzungen der fehlenden Eignung im Einzelnen vorliegen, orientiert sich im Wesentlichen nach der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Verbindung mit den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung. Zu diesem Thema erhalten Sie weitere Informationen bei der Führerscheinstelle.
Bei Diebstahl oder Verlust des Führerscheines kann Ihnen auf Antrag ein Ersatzführerschein ausgestellt werden. Bis der Ersatzführerschein vorliegt (ca. 3 Wochen) können Sie eine vorläufige Fahrberechtigung erhalten.
Für die Ersatzausstellung ist die Fahrerlaubnisbehörde des derzeitigen Hauptwohnsitzes zuständig. Wurde der Führerschein von einer anderen Behörde ausgestellt, ist von dieser Behörde im Vorwege eine Karteikartenabschrift anzufordern.
Ist der Verbleib des Führerscheines nicht bekannt, so ist eine "Versicherung an Eides Statt" über den Verlust des Führerscheines abzugeben. Diese Erklärung kann u.a. bei einem Notar oder aber bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben werden.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Persönliches Erscheinen ist für die Antragstellung erforderlich.
Bearbeitungsgebühren:
Die Gebühr für die Ausstellung des Ersatzführerscheines beträgt max. 60,00 Euro. Das Ausstellen einer vorläufigen Fahrberechtigung kostet 10,00 Euro.
Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen.
Der Antrag wird in der Regel über die ausbildende Fahrschule gestellt. Ansonsten müssen Sie den Antrag persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde einreichen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
zusätzlich bei den Klassen A, A2, A1, B, B96*, BE, AM, L und T:
*Wenn B96 als Erweiterung beantragt wird, sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.
zusätzlich bei den Klassen C, C1, C1E, CE, D, D1, D1E und DE:
nur für die Klassen D, D1, D1E und DE:
Das Mindesalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis beträgt:
Bearbeitungsgebühren:
Fahrerinnen und Fahrer von Kraftfahrzeugen ab 3,5 t zGG und Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung von mehr als 9 Personen (8 Fahrgäste + Fahrer) eingesetzt werden, müssen über Ihre Lenk- und Ruhezeiten einen Nachweis führen. Künftig wird in zugelassenen Fahrzeugen der Fahrtenschreiber von einem digitalen Kontrollgerät abgelöst. Das digitale Kontrollgerät für die Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im gewerblichen Straßenverkehr kann nur mit einer scheckkartengroßen Karte, der sog. "Fahrerkarte", bedient werden. Die Fahrerkarte ist mit einem Mikrochip versehen und speichert die persönlichen Zeiten des Fahrpersonals der jeweils letzten 28 Tage. Sie ist fünf Jahre gültig und muss danach neu beantragt werden.
Zuständig für die Ausstellung der Fahrerkarte ist die für den Erstwohnsitz zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.bag-bund.de des Bundeamtes für Güterverkehr.
Benötigte Unterlagen
Persönliches Erscheinen ist bei Antragstellung erforderlich.
Bearbeitungsdauer:
ca. 1 bis 2 Wochen (da die Fahrerkarte vom Kraftfahrt-Bundesamt erstellt wird)
Bearbeitungsgebühren:
Bereits seit dem 01.03.2005 konnten Jugendliche im Landkreis Rotenburg (Wümme) mit Vollendung des 17. Lebensjahres die Fahrerlaubnis der Klasse B erwerben. Die Fahrerlaubnis war beschränkt auf das Fahren in Begleitung eines Erziehungsberechtigten. Dieser niedersächsische Modellversuch ist seit dem 01.03.2006 durch eine bundeseinheitliche Regelung abgelöst worden.
Jetzt können die Jugendlichen auch die Fahrerlaubnis der Klasse BE erwerben, außerdem dürfen nicht nur Erziehungsberechtigte als Begleitperson benannt werden. An die Begleitperson werden allerdings jetzt strengere Anforderungen gestellt.
Ausführliche Informationen erhalten Sie unter www.begleitetes-Fahren.de, bei einer Fahrschule oder in der Führerscheinstelle des Landkreises Rotenburg (Wümme). Bitte wenden Sie sich direkt an eine Fahrschule, wenn Sie an diesem Modellversuch teilnehmen möchten, dort sind alle erforderlichen Antragsunterlagen vorhanden.
Benötigte Unterlagen:
Persönliches Erscheinen ist bei der Antragstellung nicht erforderlich.
Der Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ist abhängig vom Bestehen der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung.
Bearbeitungsdauer: ca. ein Monat
Bearbeitungsgebühren:
Der Grundantrag kostet 53,40 €
Pro Begleitperson beträgt die Bearbeitungsgebühr 10,00 €.
In bestimmten Ländern wird zusätzlich zum nationalen ein internationaler Führerschein benötigt. Der internationale Führerschein ersetzt jedoch nicht den nationalen Führerschein, sondern ist lediglich als Übesetzungshilfe im internationalen Kraftfahrzeugverkehr zu verstehen. Daher wird empfohlen, im Ausland auch den nationalen Führerschein mitzuführen.
Als Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis kann Ihnen ein internationaler Führerschein nur ausgestellt werden, wenn Sie bereits über den EU-Kartenführerschein verfügen. Sollten Sie diesen Führerschein noch nicht besitzen, müssen Sie gleichzeitig die Umstellung des nationalen Führerscheines beantragen. Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall weitere Antragsunterlagen (z.B. zusätzliches Lichtbild) vorzulegen sind und zusätzliche Gebühren anfallen.
Der internationale Führerschein wird längstens auf drei Jahre befristet.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Bearbeitungsgebühren:
Die Gebühr für die Ausstellung eines internationalen Führerscheines beträgt 16,30 €.
Wenn Sie eine Dienstfahrerlaubnis umschreiben lassen möchten, kann dies während der Dauer des Dienstverhältnisses oder mit entsprechender Bescheinigung nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis erfolgen.
Das persönliche Erscheinen ist bei Antragstellung erforderlich.
Benötigte Unterlagen:
Bearbeitungsgebühren:
Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen grundsätzlich auch in der Bundesrepublik Deutschland die entsprechenden Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen. Die Berechtigung gilt nicht für Lernführerscheine und vorläufige Führerscheine. Sie gilt insbesondere auch nicht für Personen, die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis Ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder denen in der Bundesrepublik das Führen von Kraftfahrzeugen verboten ist.
Wurde Ihnen in der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen oder die Erteilung einer Fahrerlaubnis versagt, dürfen Sie auch mit keiner ausländischen Fahrerlaubnis hier Kraftfahrzeuge führen. Dieses Recht müssen Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Die nationale ausländische Fahrerlaubnis muss zum Zeitpunkt der Antragstellung der deutschen Fahrerlaubnis noch gültig sein.
Internationale Führerscheine werden nicht umgeschrieben, es bedarf immer eines gültigen nationalen Führerscheines.
Der nationale ausländische Führerschein muss zum Zeitpunkt der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis unbedingt im Original vorgelegt werden. Der deutsche Führerschein wird nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins ausgehändigt.
Inhaber einer Fahrerlaubnis aus Staaten der EU und dem EWR:
Eine Pflicht zur Umschreibung gibt es nicht. Es bleibt diesen Fahrerlaubnisinhabern freigestellt, die ausländische Fahrerlaubnis in eine deutsche umschreiben zu lassen. Die deutschen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, C1E, CE, D, D1, DE oder D1E sind jedoch zu beachten. Gegebenenfalls ist eine Verlängerung der Geltungsdauer zu beantragen.
Inhaber einer Fahrerlaubnis aus anderen Staaten:
Mit dem ausländischen Führerschein dürfen in der Bundesrepublik Deutschland vorübergehend Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse geführt werden. Wird der Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt, besteht diese Berechtigung noch sechs Monate. Danach ist für die weitere Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine deutsche Fahrerlaubnis notwendig.
Bei der Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse wird unterschieden zwischen
Führerscheine aus den EU- und EWR-Staaten werden ohne Ablegung einer Prüfung umgeschrieben. Ob und ggf. welche Prüfung für die Umschreibung einer privilegierten Fahrerlaubnis notwendig ist, kann der Staatenliste entnommen werden. Die übrigen Führerscheine aus den sogenannten "Drittstaaten" werden nur nach Ablegung einer vollständigen Prüfung umgeschrieben.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
zusätzlich bei Fahrerlaubnissen aus "Drittstaaten" für die Klassen A, A1, B, BE, AM, L und T:
zusätzlich für die Klassen C, C1, C1E und CE:
Übersetzungen:
Deutschsprachige Übersetzungen dürfen von international anerkannten Automobilclubs des Ausstellungsstaates, dem ADAC oder einer vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr bestimmten Stelle gefertigt werden.
Bearbeitungsgebühren:
Für die Umschreibung bei einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis + Staatenliste:
36,30 € für die Erteilung oder Erweiterung ohne Probezeit
37,10 € mit Probezeit.
Für die Umschreibung aller übrigen Fahrerlaubnisse:
43,90 € für die Erteilung oder Erweiterung ohne Probezeit
44,70 € mit Probezeit
© Landkreis Rotenburg (Wümme) © Landkreis Rotenburg (Wümme)
Beim Umtausch der alten Führerscheine werden die Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Hierbei bleiben alle bereits erworbenen Berechtigungen zum Führen unterschiedliche Fahrzeugklassen erhalten. Eine wesentliche Änderung ist die Befristung des Führerscheines auf 15 Jahre. Gemeint ist damit lediglich die Befristung des Führerscheindokumentes, nicht die Befristung der Fahrerlaubnis. Für die Allgemeine Umtauschfrist von noch unbefristeten Führerscheinen beachten Sie bitte den separaten Reiter.
Hinweise für Inhaber der alten Klasse 2:
Der Führeschein muss bis zum 50. Geburtstag umgestellt werden. Ansonsten erlischt die Fahrerlaubnis der Klasse 2 mit Vollendung des 50. Lebensjahres.
Hinweise für Inhaber der alten Klasse 3:
Inhaber der alten Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten bei der Umstellung neben der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung und ohne die Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen, soweit keine gesundheitlichen Einschränkungen bestehen. Mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge bis 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht und Züge bis 12 t geführt werden. Jedoch darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.
Soll der volle Umfang der alten Klasse 3 (also auch bis zu drei Achsen Züge über 12 t bis max. 18,5t) erhalten bleiben, muss dies bei der Umstellung gesondert beantragt werden. Die Fahrerlaubnis der Klasse CE (beschränkt) wird dann bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet erteilt. Danach sind für eine Verlängerung dieser Fahrerlaubnisklasse alle fünf Jahre ärztliche und augenärztliche Kontrolluntesuchungen notwendig. Mit dem alten Führerschein der Klasse 3 dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeugkombinationen oder Züge der Klasse CE (beschränkt) mehr geführt werden.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Bearbeitungsgebühren:
Die Gebühr für die Umstellung beträgt 30,40 €
Aufgrund des Pflichtumtauschs kommt es zu einem erheblich erhöhten Kundenaufkommen in den Führerscheinstellen. Sie können den Antrag auf Umstellung Ihrer Fahrerlaubnis schriftlich stellen, um längere Wartezeiten zu vermeiden. Den Link zum Antragsvordruck finden Sie unten auf dieser Seite.
Mit der Einführung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV zum 01.01.1999) sind auch einige Fahrerlaubnisklassen befristet worden. Damit werden sowohl bei der erstmaligen Erteilung bzw. Erweiterung einer Fahrerlaubnis, als auch bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug, Verzicht oder Versagung bestimmte Fahrerlaubnisklassen nur für einen befristeten Zeitraum erteilt.
Sollen diese Klassen auch weiterhin bestehen bleiben, ist ein Antrag auf Verlängerung vor Ablauf, oder ein Antrag auf erneute Erteilung nach Ablauf der befristeten Fahrerlaubnis zu stellen. Die genaue zeitliche Befristung der Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der Spalte 11 auf der Rückseite des neuen EU-Kartenführerscheines.
Befristete Fahrerlaubnisklassen:
Das persönliche Erscheinen ist bei Antragstellung erforderlich.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
zusätzlich beizufügen sind für die Klassen D1, D1E, D und DE:
Bearbeitungsgebühren:
Die Gebühr für die Verlängerung einer Fahrerlaubnis beträgt 43,90 Euro (zzgl. 28,60 € bei gleichzeitiger Eintragung der Berufskraftfahrerqualifikation).
Durch die Richtlinie 2006/126/EG ist Deutschland verpflichtet, die Gültigkeit der Führerscheine zu befristen. Dies betrifft Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden. Alle danach ausgestellten Führerscheine sind bereits befristet.
Die Erteilung einer Fahrerlaubnis wird beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg in einem Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert. Allerdings erfolgt diese Speicherung erst seit der Einführung der EU-Kartenführerscheine. Deshalb sollen zuerst alle Fahrerlaubnisinhaber, die einen grauen oder rosa Führerschein besitzen, diesen umtauschen.
Für den Umtausch wurden die nachstehenden Fristenregelungen festgesetzt:
Führerscheine, die bis einschließlich 31.Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht werden muss |
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Vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Juli 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
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1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Die Gebühr beträgt bis zu 30,40 €.
Aufgrund des Pflichtumtauschs kommt es zu einem erheblich erhöhten Kundenaufkommen in den Führerscheinstellen. Sie können den Antrag auf Umstellung Ihrer Fahrerlaubnis schriftlich stellen, um längere Wartezeiten zu vermeiden. Den Link zum Antragsvordruck finden Sie unten auf dieser Seite.
Denken Sie bitte daran, dass Ihr Führerschein nach Überschreiten der Fristen automatisch ungültig wird und eine Kontrolle durch die Polizei zu einem Bußgeld führen wird, wenn Sie Ihren Führerschein nicht rechtzeitig umgetauscht haben.
Führerscheinstelle (ROW) | |
Kreishaus Rotenburg (Wümme) Hopfengarten 2 27356 Rotenburg (Wümme) Telefon: 04261 983-2425 Telefax: 04261 983-2496 | Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden. |
Führerscheinstelle (BRV) | |
Kreishaus Bremervörde Amtsallee 7 27432 Bremervörde Telefon: 04761 983-4416 Telefax: 04761 983-4498 E-Mail: fuehrerscheinbehoerde@lk-row.de | Montag: 8 Uhr bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 15.30 Uhr Mittwoch: 8 Uhr bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 15.30 Donnerstag: 8 Uhr bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 16 Uhr Freitag: 8 Uhr bis 12 Uhr |
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